Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereiche

Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten aber ausschließlich, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen, sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

 

  1. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Proben, Mustern oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, DIN-Normen, technische Daten, Qualitäten, Farbangaben, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen diese nicht vervielfältigt werden oder Dritten weder als solches noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben und eventuell gefertigte Kopien vernichtet werden.

Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung erfolgen. Erfolgt die Annahme schriftlich, so ist allein maßgeblich der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Erfolgt die Annahme durch Auslieferung, so sind allein maßgeblich die Bestellung und diese Geschäfts- und Lieferbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzbarkeit von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

  1. Lieferung, Gefahrenübergang

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streik, Materialmangel, Maschinenschaden, Strommangel, verspätete oder ungenügende Waggonstellung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum (jeweils zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist) verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt. Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch Erfüllungsort ist, solange nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Ort versandt. Wenn Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bruttopreises für jeden Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5%. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Bei Versendung erfolgt Lieferung an die vereinbarte Stelle auf Gefahr des Kunden. Lieferungen frei Haus, Lager bzw. Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem LKW befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Bei Versendung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen versicherbare Risiken versichert.

 

  1. Industriehallen

Bei Lieferung einer Industriehalle oder einer Halle mit Langzeitnutzung gilt Folgendes:

Vor dem Beginn der Beauftragung und Ausführung hat der Kunde die erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen einzuholen, entweder als

– fliegender Bau nach DIN EN 13782 (bis zu drei Monaten Standzeit) durch Bauamtsanzeige oder

– bei einer Standzeit von mehr als drei Monaten durch Beantragung einer Baugenehmigung.

Das Risiko einer fehlenden Baugenehmigung liegt ausschließlich beim Kunden. Da die Handhabung im Genehmigungsverfahren von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt wird, obliegt es dem Kunden, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren. Wir stellen zu diesem Zweck eine statische Berechnung zur Verfügung.

Behördliche Gebühren, Prüfkosten der Statik, Kosten wegen zusätzlicher Auflagen des Bauamts trägt der Kunde.

Nach Fertigstellung der Halle erfolgt auf der Baustelle eine Abnahme, zu deren Mitwirkung der Kunde verpflichtet ist. Nimmt der Kunde trotz Aufforderung an der Abnahme nicht teil, gilt die Halle als abgenommen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Halle vor Abnahme in Benutzung nimmt.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzug

Die Preise verstehen sich ab Werk und zwar zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen  wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. zu erbringen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – Rücktritt vom Vertrag zu verlangen (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Ist Leasing vereinbart, bedarf es erst der schriftlichen Zusage der Leasinggesellschaft und unserer schriftlichen Zusage, damit diese Vereinbarung wirksam wird. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde jeweils in Verzug. Die offenen Beträge sind während des Verzuges zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, unbeschadet unseres Rechts, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

  1. Haftung, Schadensersatz

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 6 eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfs. Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Zahlungsbedingungen Kauf

Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungsbeträge in Höhe von 50% des vereinbarten Preises spätestens 6 Wochen vor dem genannten Liefertermin, der Restbetrag spätestens 1 Woche vor Auslieferung an uns zu zahlen. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Verkauf gegen Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung; Rechnungen sind in diesem Fall 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

 

  1. Zahlungsbedingungen Miete

Der Mietzins ist jeweils bis zum 3. Werktag für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (z.B. durch Rücktritt), so hat er bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses, bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 40 % des Gesamtmietzinses, ab dem 29. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 75 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Kunde verwahrt in diesem Zeitraum die gelieferte Ware unentgeltlich für uns. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde fällige Rechnungsbeträge nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Gleiches gilt für Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Ware treten oder sonst hinsichtlich der gelieferten Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist neben uns zum Einzug der abgetretenen Forderungen widerruflich berechtigt und verpflichtet. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb nach den vorstehenden Bestimmungen bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung) an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus resultierenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Warenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder an den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Mängelrüge, Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Transportschäden und Warenverluste sind uns unverzüglich mitzuteilen und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt bei Anlieferung auf dem Transportschein schriftlich zu vermerken. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem bloß unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nach den unter Ziff. 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

  1. Mängelansprüche

Die Rechte des Kunden beschränken sich auf das Recht gemäß § 635 BGB Nacherfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl stattdessen vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 6.

 

  1. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Einschränkungen des vorstehenden Satzes 1 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzung und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 36355 Grebenhain/Hessen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereiche

Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten aber ausschließlich, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen, sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

 

  1. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Proben, Mustern oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, DIN-Normen, technische Daten, Qualitäten, Farbangaben, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen diese nicht vervielfältigt werden oder Dritten weder als solches noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben und eventuell gefertigte Kopien vernichtet werden.

Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung erfolgen. Erfolgt die Annahme schriftlich, so ist allein maßgeblich der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Erfolgt die Annahme durch Auslieferung, so sind allein maßgeblich die Bestellung und diese Geschäfts- und Lieferbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzbarkeit von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

  1. Lieferung, Gefahrenübergang

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streik, Materialmangel, Maschinenschaden, Strommangel, verspätete oder ungenügende Waggonstellung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum (jeweils zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist) verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt. Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch Erfüllungsort ist, solange nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Ort versandt. Wenn Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bruttopreises für jeden Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5%. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Bei Versendung erfolgt Lieferung an die vereinbarte Stelle auf Gefahr des Kunden. Lieferungen frei Haus, Lager bzw. Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem LKW befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Bei Versendung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen versicherbare Risiken versichert.

 

  1. Industriehallen

Bei Lieferung einer Industriehalle oder einer Halle mit Langzeitnutzung gilt Folgendes:

Vor dem Beginn der Beauftragung und Ausführung hat der Kunde die erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen einzuholen, entweder als

– fliegender Bau nach DIN EN 13782 (bis zu drei Monaten Standzeit) durch Bauamtsanzeige oder

– bei einer Standzeit von mehr als drei Monaten durch Beantragung einer Baugenehmigung.

Das Risiko einer fehlenden Baugenehmigung liegt ausschließlich beim Kunden. Da die Handhabung im Genehmigungsverfahren von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt wird, obliegt es dem Kunden, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren. Wir stellen zu diesem Zweck eine statische Berechnung zur Verfügung.

Behördliche Gebühren, Prüfkosten der Statik, Kosten wegen zusätzlicher Auflagen des Bauamts trägt der Kunde.

Nach Fertigstellung der Halle erfolgt auf der Baustelle eine Abnahme, zu deren Mitwirkung der Kunde verpflichtet ist. Nimmt der Kunde trotz Aufforderung an der Abnahme nicht teil, gilt die Halle als abgenommen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Halle vor Abnahme in Benutzung nimmt.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzug

Die Preise verstehen sich ab Werk und zwar zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen  wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. zu erbringen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – Rücktritt vom Vertrag zu verlangen (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Ist Leasing vereinbart, bedarf es erst der schriftlichen Zusage der Leasinggesellschaft und unserer schriftlichen Zusage, damit diese Vereinbarung wirksam wird. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde jeweils in Verzug. Die offenen Beträge sind während des Verzuges zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, unbeschadet unseres Rechts, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

  1. Haftung, Schadensersatz

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 6 eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfs. Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Zahlungsbedingungen Kauf

Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungsbeträge in Höhe von 50% des vereinbarten Preises spätestens 6 Wochen vor dem genannten Liefertermin, der Restbetrag spätestens 1 Woche vor Auslieferung an uns zu zahlen. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Verkauf gegen Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung; Rechnungen sind in diesem Fall 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

 

  1. Zahlungsbedingungen Miete

Der Mietzins ist jeweils bis zum 3. Werktag für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (z.B. durch Rücktritt), so hat er bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses, bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 40 % des Gesamtmietzinses, ab dem 29. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 75 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Kunde verwahrt in diesem Zeitraum die gelieferte Ware unentgeltlich für uns. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde fällige Rechnungsbeträge nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Gleiches gilt für Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Ware treten oder sonst hinsichtlich der gelieferten Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist neben uns zum Einzug der abgetretenen Forderungen widerruflich berechtigt und verpflichtet. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb nach den vorstehenden Bestimmungen bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung) an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus resultierenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Warenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder an den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Mängelrüge, Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Transportschäden und Warenverluste sind uns unverzüglich mitzuteilen und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt bei Anlieferung auf dem Transportschein schriftlich zu vermerken. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem bloß unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nach den unter Ziff. 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

  1. Mängelansprüche

Die Rechte des Kunden beschränken sich auf das Recht gemäß § 635 BGB Nacherfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl stattdessen vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 6.

 

  1. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Einschränkungen des vorstehenden Satzes 1 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzung und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 36355 Grebenhain/Hessen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich

Unsere Mitarbeiter beraten Sie gerne rund um die Themen Industrie- und Eventzelte.

Industriehallen- & Zelte

Schnelle Raumgewinnung mit flexiblen Hallensystemen

Eventzelte

Individuell einsetzbare Zeltsysteme für Ihre Veranstaltung

Rückruf-Service

Eventzelt anfragen

Sie möchten ein Eventzelt anfragen oder benötigen ein unverbindliches Angebot?

Füllen Sie einfach unser Formular aus, den Rest übernehmen wir für Sie!

Rückruf-Service

Industriehalle anfragen

Fordern Sie ein unverbindliches Angebot für Ihre Industriehalle an.

Füllen Sie einfach unser Formular aus, den Rest übernehmen wir für Sie!

Industriehallen

Schnelle Raumgewinnung mit flexiblen Hallensystemen

Eventzelte

Individuell einsetzbare Zeltsysteme für Ihre Veranstaltung